Inline Hydraulik GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigenGeschäftsbeziehungen zwischen der InLine Hydraulik GmbH, nachfolgend INLINE genannt, und dem Lieferanten vonWaren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch Sie gelten nicht gegenüber natürlichenPersonen, die ein Rechtsgeschäfts nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihrenselbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
  2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrages und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant die AEB in der im Zeitpunktder Bestellung jeweils gültigen Fassung Entgegenstehende und/oder abweichende AEB des Lieferanten werden nichtanerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch INLINE bei Vertragsschlussschriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmteBestellungen gelten die AEB nachrangig und ergänzend. Die AEB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferantenin Kenntnis entgegenstehender oder von den AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführtwird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch INLINE bedeutet keine Zustimmung zuallgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mitwidersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine Zustimmung dar.
  3. Die AEB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn INLINE den Lieferantenzukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf
  4. Jegliche den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit INLINE unter Angabe der Bestell- Auftragsnummer zu führen.

 

2. Bestellung

Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von INLINE schriftlich oder in Textform erteilt oderbestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Lieferant hat die Bestellung vollinhaltlich als Geschäftsgeheimniszu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die INLINE aus der Verletzung der vorgenanntenVerpflichtung entstehen. Der Lieferant hat die Bestellung schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Dasselbe gilt für dieÄnderung einer Bestellung. Der Lieferant hat ein Angebot von INLINE fachlich zu prüfen und INLINE in dem Angebot aufAbweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Soweit das Angebot durch INLINE erfolgt, hält sich INLINE an dieses Angebot 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

Anderweitige Absprachen zwischen einem Lieferanten und INLINE bedürfen der Schrift- oder Textform.

 

3. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen
  2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft undTechnik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder währendder Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, dervereinbarten technischen Spezifikation und sonstigen Vorgaben.
  3. Teilleistungen sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorher vereinbart ist, nicht INLINE ist insofern zurStornierung der Restmenge berechtigt.
  4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen oder inTextform zu erteilenden Zustimmung durch
  5. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu
  6. Der Lieferant wird auf Anforderung von INLINE Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen,soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich
  7. INLINE ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der ZumutbarkeitBestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu Dabei sind dieAuswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine etc.) einvernehmlich zu regeln. INLINE kann Änderungendes Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Beidieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermineeinvernehmlich zu regeln.
  8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von INLINE gewünschte Art und Weise der Ausführung derLeistung/ Lieferung hat, INLINE unverzüglich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält,um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu
  10. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder währenddieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist INLINE hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zueiner letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

 

4. Auftragsrealisierung

Der Lieferant darf Subunternehmer nur mit schriftlicher oder in Textform zu erfolgender Zustimmung durch INLINEeinsetzen. Änderungen bezüglich des Herstellungsprozesses seitens des Lieferanten bedürfen ebenfalls der schriftlichenoder in Textform zu erfolgenden Zustimmung durch INLINE. Die Zulieferung marktgängiger Teile durch Dritte istzustimmungsfrei möglich.

5. Lieferung

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind Sie sind eingehalten, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin beiINLINE oder am vereinbarten Auslieferungsort zur Verfügung steht. Bei Terminangaben nach Kalenderwochen oder -monaten gilt jeweils der erste Werktag als verbindlich vereinbart. Im Übrigen finden auf Verzug und Leistungsstörungendie gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
  2. Der Lieferant hat INLINE jede Termingefährdung unter Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer unverzüglichab Kenntnis der Termingefährdung schriftlich oder in Textform INLINE kann den aus dieser Verzögerungentstandenen Schaden ersetzt verlangen und, wenn vereinbart, eine Vertragsstrafe fordern. Nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen ist INLINE auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Werktagen nachseiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Die Ansprüche von INLINE gemäß vorstehender Ziffer bleibt von einer Zustimmung durch INLINE zu einer vomLieferanten beantragten Fristverlängerung unberührt.
  4. Soweit der Vertrag eine Vertragsstrafe vorsieht, kann INLINE einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruchgeltend Das Recht, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass dieVertragsstrafe zur Abnahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
  5. Vorgenannte Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant Leistungen zwar fristgerecht, aber nichtabnahmefähig
  6. Lieferungen erfolgen frei Haus des Waren- Leistungsempfängers auf Gefahr des Lieferanten.

6. Versand

Der Versand hat nach Anweisungen von INLINE zu erfolgen. Lieferungen aus dem Ausland sind verzollt abzufertigen.Vereinbarungsgemäß zulässige Teillieferungen sind in den Lieferscheinen als solche zu kennzeichnen. Die Warenbegleitpapiere(Lieferscheine etc.) sind unter Angabe der kompletten Auftragsdaten (INLINE Bestellnummer und Artikelnummer) der Waremitzugeben. Die aus der Nichtbeachtung der INLINE Versandvorschriften entstehenden Kosten fallen dem Lieferanten zurLast.

Vollständige Versandunterlagen (Dokumentation, Zertifikate, Zulassungen, etc.) sind der Lieferung beizulegen oder unterAngabe der kompletten Bestelldaten per Post spätestens bei Abgang der Ware zuzustellen.

 

7. Verpackung

Die Verpackung hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen, sofern keine andere Anweisung von INLINE erfolgt. INLINEbehält es sich vor, Verpackungen, die nicht dem aktuellen Standard oder unseren Anweisungen entsprechen, auf Kosten desLieferanten zu entsorgen oder unfrei zurückzuschicken. Der Schutz der Ware bei Transport und etwaiger anschließender Lagerungmuss stets gewährleistet sein. Die Umweltfreundlichkeit der Verpackung muss durch den Lieferanten sichergestellt werden. InRechnung gestellte, brauchbare Verpackungen können von INLINE unfrei zur Gutschrift zurückgesandt werden.

Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. DieRücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich INLINE ausnahmsweise mit der Übernahme derVerpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

Die Verpackungskosten müssen im Gesamt-Festpreis enthalten sein.

 

8. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen,soweit nichts Abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, sämtliche mit der Durchführung des Auftragsverbundenen Aufwendungen und Nebenkosten mit Der Lieferant übersendet Rechnungen unter Angabe der INLINE-Bestellnummer, des Auftragsdatums sowie der Steuernummer bzw. USt-IdNr. gesondert von der Lieferung mit separaterPost an INLINE. Unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. DieRechnung ist unter dem Tag der Lieferung auszustellen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. DenRechnungen sind Leistungsnachweise beizufügen.Die Zahlungsfrist beginnt mit Fälligkeit nach vertragsgerechter undvollständiger Leistungserbringung und Vorliegen einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung. Für die Zahlung gilt,soweit nicht anderweitig schriftlich oder in Textform vereinbart, eine Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang unterAbzug von 3 % Skonto, nach 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tage netto.

Als Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung. Die gesetzlichen Ansprüche von INLINE bleibenunberührt.

9. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche oder in Textform zu erteilender Zustimmung von INLINE nicht berechtigt,Forderungen ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen oder seine Rechte und Pflichten einzelnund oder insgesamt auf einen Dritten zu übertrage
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen INLINE in gesetzlichem Umfang Aufrechnungs- undZurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.INLINE ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen undSchadensersatzansprüche zu mindern.

 

10.  Zeugnisse, Sicherheit, Umweltschutz

Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- undUmweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und denSicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen.Einschlägige Bescheini- gungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung derUnfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen desHerstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

11. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrecht

Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei dervon INLINE angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss derEndabnahme auf INLINE über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf INLINE über. Jeder verlängerte oder erweiterteEigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

12. Sachmängelhaftung

Die Lieferung/Leistung ist in Übereinstimmung mit dem vertraglich vorausgesetzten Zweck, allen der Lieferung/Leistungbetreffenden behördlichen Vorschriften, technischen Regeln und Richtliniengebrauchsmöglich und funktionstüchtig zuerbringen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen INLINE ungekürzt zu. Wahlweise kann INLINE vom LieferantenMängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten ist INLINE zurMängelbeseitigung auf dessen Kosten berechtigt. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, endet dieGewährleistungspflicht frühestens mit Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Endabnahme des Liefergegenstandes.

Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang derLieferung/Leistung, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch INLINE entdeckt oder durch Dritte anINLINE mitgeteilt worden sind, angezeigt werden.

Mängel am Bestellgegenstand hat der Lieferant unverzüglich durch Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung zu beseitigenund sämtliche anfallenden Kosten zu tragen, insbesondere Material- und Arbeitskosten, Transport- und Wegekosten zumVerwendungsort des Bestellgegen- standes sowie ggf. Kosten der Demontage und neuer Montage.

Zusätzlich zu einer Mängelrüge wird von INLINE ein Reklamationsbericht generiert, der innerhalb von 14 Tagen durch denLieferanten mit einer Stellungnahme zu der Rüge bearbeitet werden muss.

 

13. Technische Unterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

Alle dem Lieferanten von INLINE zur Angebotsabgabe, zur Ausführung von Bestellungen, ab Vertragsbeginn überlassenenoder vom Lieferanten in unserem Auftrag erstellten Zeichnungen, Skizzen und Berechnungen sind INLINE Eigentum unddürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sindauf Verlangen von INLINE, spätestens bei Beendigung des Auftrags oder Vertrages, auszuhändigen. INLINE behält sich dasgewerbliche Schutzrecht an allen dem Lieferanten übergebenen Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeugen und Fertigungsmittelvor.

 

14. Beistellung von Material

Von INLINE beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen durch den Lieferanten zu verwahren und als Eigentum von INLINE zukennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung von Bestellungen durch INLINE verwendet werden. Beschädigungen ambeigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

 

15. Vertraulichkeit

Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch dieGeschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für INLINE, insbesondere nach dessen Plänen, Zeichnungen odersonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungensowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durchINLINE.

 

16. Erfüllungsort

Für alle Lieferungen/Leistungen aus der Bestellung ist der Erfüllungsort die Anschrift von INLINE Für alle Zahlungen ist Berlinder Erfüllungsort.

 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen INLINE und dem Lieferanten bestehendenVertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

INLINE ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht, soweit einausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

18. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eineandere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen AEB Abschriften in anderen Sprachen alsDeutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für INLINE und den Lieferanten verbindlich.

19. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen davon unberührt.